- Franchise
- Franchising.I. Handelsbetriebslehre:1. Begriff: System der vertikalen ⇡ Vertriebsbindung, ähnlich den Vertragshändlern oder den kooperierenden Gruppen: Ein F.-Geber (Hersteller) sucht F.-Nehmer (Händler), die als selbstständige Unternehmer mit eigenem Kapitaleinsatz Waren/Dienste unter einem einheitlichen Marketingkonzept anbieten. Rechte und Pflichten sind vertraglich geregelt.- 2. F.-Geber: a) Vorteile: Rasche Marktausdehnung mit selbstständig initiativ werdenden Unternehmern, die jedoch im Rahmen des F.-Vertrages gebunden sind. Kein Kapitalrisiko für Ladenerwerb und Ladenausbau.- b) Aufgaben: Entwurf und Ausbau des Marketingkonzepts, Warenauswahl, Kalkulationsvorschläge, überregionale Werbung unter einheitlichem Zeichen, Beteiligung an der regionalen Werbung, Bereitstellung von Dekorationsmaterial und Messediensten, Personalschulung, Verkaufsberatung, meist mit ⇡ Gebietsschutz für den F.-Nehmer.- 3. F.-Nehmer: a) Vorteile: Teilhabe am Know-how und am Marktimage des F.-Gebers, Aufgabenentlastung bei vielen Entscheidungen der Sortiments-, Preis- und Kommunikationspolitik.- b) Aufgaben: Abnahme von Mindestmengen, Sortimentsbeschränkung hinsichtlich Konkurrenzprodukten, Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus, Unterstützung der überregionalen Werbung durch eigene Aktionen.- 4. Verbreitung: F.-Systeme gibt es im Automobilhandel, in der Getränkebranche, in der Distribution von Mineralölprodukten, bei Baumärkten und Schnellgaststätten.II. Versicherungswesen:Hauptsächlich in der Transportversicherung übliche, durch ⇡ Bagatellklausel abgesicherte Vereinbarung über den Haftungseintritt der Versicherung erst beim Überschreiten einer bestimmten Schadenhöhe (⇡ Selbstbeteiligung des Versicherten). Dadurch wird z.B. im Frachtgeschäft der Versicherte angehalten, Verpackung und Transport so sorgfältig vorzunehmen, dass keine kleineren Schäden auftreten.- Formen: a) Abzugsfranchise: Der Versicherungsnehmer trägt an jedem von der Versicherung gedeckten Schaden einen Teil (prozentual oder bis zu einem vertraglich festgelegten Absolutbetrag) selbst.- b) Integralfranchise: Schäden bis zu einer bestimmten Höhe trägt der Versicherungsnehmer selbst, darüber hinausgehende Schäden ersetzt der Versicherer voll; selten vorkommend.III. EU-Wettbewerbsrecht:⇡ Know-how-Vereinbarungen.
Lexikon der Economics. 2013.